Vortrag von Thomas Kossendey
beim Sicherheitskongress in Hannover,
4. Juli 2005
Meine sehr verehrten Damen und Herren,
Es ist noch gar nicht so lange her: Vor knapp 18 Monaten war die
Aufregung groß, als ein verwirrter Motorsegler mit Absturz in ein
Frankfurter Hochhaus drohte. Erinnerungen an den 11. September kamen
hoch und mit ihnen die Angst. Zwei Jagdflugzeuge der Bundeswehr stiegen
damals auf, um den Entführer abzufangen.
1. Bestandsaufnahme
Nach dieser Aktion entbrannte in Deutschland erneut die Diskussion über
die Sicherheit im Luftraum. Wer hätte notfalls den Befehl zum Abschuss
geben können? Der Bundesverteidigungsminister, der Bundeskanzler? Wer
wäre laut Grundgesetz berechtigt gewesen? Eines hat dieser Zwischenfall
deutlich gemacht: Es gibt kein ständiges Krisenzentrum, nicht einmal
einen Nationalen Sicherheitsrat, der einen Einsatz hätte koordinieren
können. Des Weiteren war der rechtliche Rahmen über Art und Umfang
eines Eingreifens der Bundeswehr nicht geregelt. Die politischen
Entscheidungsträger konnten in dieser Lage keine Entscheidung treffen.
Eine Nationale Sicherheitsstrategie, die Luftzwischenfälle dieser Art
regelt, gibt es nicht. Somit waren problemorientierte
sicherheitspolitische Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu keinem
Zeitpunkt möglich.
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| | Thomas Kossendey auf dem
Sicherheitskongress in Hannover.
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Inzwischen gibt es ein Luftsicherheitsgesetz, das im Ernstfall dem
Verteidigungsminister das Recht gibt, den Abschussbefehl zu erteilen –
ohne weitere Abstimmung mit dem Innenminister oder dem Bundeskanzler.
Befürworter des Luftsicherheitsgesetzes argumentieren, dass das Gesetz
bei der Abwehr eines Terrorangriffs aus der Luft Rechtssicherheit
schaffe.
Die Sicherheitsmaßnahmen im Seeverkehr sind weit weniger ausgeprägt als
die im Luftverkehr, wenngleich ähnliche Szenarien denkbar sind. Ein
komplementäres Seesicherheitsgesetz für eventuelle Angriffe von See aus
ist geplant. Nach wie vor herrscht Unsicherheit über die
Verfassungskonformität des Luftsicherheitsgesetzes. Dies wird auch die
Diskussion zum Seesicherheitsgesetz mit beeinflussen.
Ich begrüße diese beiden Gesetze. Sie sind jedoch nur „kosmetische“
Veränderungen in der heutigen Rechtslage. Sie sind nicht ausreichend,
um den heutigen Bedrohungen wirksam zu begegnen. Ich halte eine
Grundgesetzänderung für eine Ausweitung der Rolle der Streitkräfte für
dringend erforderlich. Anknüpfungspunkte hierfür sind die Artikel 35
und 87a des Grundgesetzes.
Neue transnationale Risiken
Dass Deutschland und Europa durch neue transnationale Risiken bedroht
sind, ist jedem von uns spätestens seit dem 11. September 2001 klar.
Trotzdem wird in Deutschland traditionell in der Gefahrenabwehr
zwischen innerer und äußerer Sicherheit unterschieden. Für Ersteres ist
primär die Polizei und für Letzteres die Bundeswehr zuständig. In der
föderalen Ordnung des Grundgesetzes kommt noch die Unterscheidung
zwischen Bundes- und Länderkompetenzen hinzu. Die innere Sicherheit
liegt primär in der Zuständigkeit der Länder, die äußere in der des
Bundes.
Das zeigt sich auch beim Zivil- und Katastrophenschutz: Der Zivilschutz
ist der Schutz der Bevölkerung vor militärischen Gefahren, also
Angriffen von außen und obliegt somit dem Bund. Katastrophenschutz ist
in erster Linie Sache der Länder. Diesem Muster so wie dem
Ressortprinzip folgend, leistet sich die Bundesrepublik ein
Nebeneinander verschiedener Sicherheitspolitiken diverser Ministerien.
Diese Stückelung ist nicht zeitgemäß. Es ist vielmehr höchste Zeit, die
Forderung nach einer gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge und den
Einsatz der Bundeswehr im Innern nicht als leere These im Raum stehen
zu lassen, sondern vielmehr mit konkreten Inhalten zu füllen. Die
entsprechenden Stichworte lauten „Vernetzte Sicherheit“ sowie „Ressort-
und länderübergreifender Ansatz“. Was dazu benötigt wird – das möchte
ich nochmals betonen – ist die gebotene verfassungsrechtliche
Absicherung für den Einsatz der Bundeswehr im Innern, bestenfalls
eingebettet in ein Gesamtkonzept Sicherheit.
Kritiker in Politik und Medien halten sofort dagegen, dass mit Blick
auf die deutsche Geschichte, insbesondere im Hinblick auf die
Erfahrungen in der Weimarer Republik, in der die staatlichen
Hindernisse für einen Einsatz der Reichswehr im Innern sehr niedrig
waren, eine solche Forderung absurd sei. Gebetsmühlenartig wird an den
Einsatz der Reichswehr gegen streikende Arbeiter erinnert und wieder
und wieder wird die strikte Trennung der Aufgaben von Polizei und
Bundeswehr als notwendige Konsequenz aus den historischen Erinnerungen
bis heute gefordert. Gar von einem „unverzichtbaren Bollwerk gegen
Machtmissbrauch“ ist gerne die Rede und als Beispiel dient die
Diktaturgewalt des Reichspräsidenten nach Artikel 48 Absatz 2 WRV. Über
70 Jahre sind seitdem vergangen, und ich möchte behaupten, dass
Deutschland aus seiner Geschichte gelernt hat.
Kritikern halte ich entgegen, dass Gefahren bestimmter Qualität – etwa
solche, die von Flugkörpern mit Massenvernichtungswaffen ausgehen –
niemand außer der Bundeswehr bekämpfen kann. Und das ist eine Tatsache.
Insofern ist unsere bisherige Unterscheidung in innere und äußere
Sicherheit obsolet. Denn offensichtlich halten sich die heutigen
Gefahren und Bedrohungen unserer modernen Wirklichkeit nicht an unsere
Kategorisierung. Genau deshalb muss eine verantwortungsvolle
Sicherheits- und Verteidigungspolitik reagieren. Verantwortliche
Sicherheitspolitik heißt, dass wir alle mit dem Recht übereinstimmenden
Maßnahmen einsetzen müssen, um dem Schutz der Bevölkerung zu dienen.
Risiken frühzeitig erkennen
Für die Sicherheitspolitik ist von entscheidender Bedeutung, dass die
Risiken frühzeitig als solche erkannt und ihr Ausmaß und ihre weitere
Entwicklung zutreffend beurteilt werden. Dies schafft die Voraussetzung
für eine umfassende Vorsorge und die zeitgerechte Einleitung von
Maßnahmen zu ihrer Eindämmung. Genau deshalb darf Sicherheitsvorsorge
nicht mehr – wie bisher – sektoral erfolgen, sondern muss dies in Form
eines „Gesamtkonzeptes Sicherheit“ tun, um unsere Bevölkerung präventiv
vor Bedrohungen zu schützen. Eine gesamtstaatliche Sicherheitsvorsorge
muss sich deshalb auf die heutigen Risiken einstellen – extrem
gewaltbereiter Terrorismus, Proliferation von Massenvernichtungswaffen,
Zerfall von Staaten und grenzüberschreitende, organisierte Kriminalität.
Die Risiken lassen sich definitiv nicht mehr nach „innen“ und „außen“
unterscheiden. Wo sollte eine Grenze gezogen werden, wenn ich als
Stichworte Schleuser- und Drogenkriminalität sowie Geldwäsche nennen
darf, die zumeist als Finanzierungsquelle des Terrorismus dienen? Wo
hört der Einsatz der Bundeswehr auf? Wo fängt Polizeiarbeit an?
Die Anschläge von Madrid haben uns auf grausame Weise erneut vor Augen
geführt, mit welcher Brutalität und Menschenverachtung Terroristen
vorgehen und wozu sie im Stande sind. Islamistische Terroristen haben
zum ersten Mal im Herzen Europas zugeschlagen. Spätestens seit Madrid
ist „Terrorismus“ auch für uns kein abstraktes Risiko mehr. Es ist
davon auszugehen, dass die Terroristen die Methoden ihres
asymmetrischen Kampfes weiter entwickeln und zunehmend
Bevölkerungszentren sowie kritische Infrastrukturen unserer
Gesellschaften – etwa im Bereich der Energieversorgung oder der
Verkehrswege – in ihren Fokus nehmen. Gerade im Hinblick auf die
Fußball-Weltmeisterschaft 2006 hier bei uns stellt sich die Frage,
inwieweit die Bundesrepublik Deutschland vor möglichen
länderübergreifenden Anschlägen geschützt ist, diesen vorbeugen oder
sie notfalls beheben kann.
Innere und äußere Sicherheit, Bund- und Länderaufgaben, Zivil- und
Bevölkerungsschutz müssen sinnvoll ineinander greifen. Mit Blick auf
die Prävention terroristischer Anschläge, aber auch auf die mögliche
Bewältigung der Auswirkungen eines Anschlages, der sich leider nicht
ausschließen lässt, müssen in Deutschland die Instrumente, Organe und
Fähigkeiten der inneren und äußeren Sicherheit miteinander verzahnt
werden. Zudem muss die zivil-militärische Zusammenarbeit zwischen Bund,
Ländern und Gemeinden optimiert werden. Bislang leidet sie unter
Kompetenzkonflikten und kann den neuen Bedrohungen nicht gerecht
werden.
2. Perspektiven
Darf die Bundeswehr aufgrund derzeitiger Rechtslage im Innern
eingesetzt werden? Die Antwort lautet Ja – unter ganz bestimmten, sehr
restriktiv anwendbaren Bestimmungen, die meines Erachtens nicht
ausreichend sind. Den Einsatz der Bundeswehr regelt in erster Linie
Artikel 87a Absatz 2 Grundgesetz. Demnach dürfen außer zur Verteidigung
Streitkräfte „nur“ eingesetzt werden, soweit es das Grundgesetz
„ausdrücklich“ zulässt. Konkret bedeutet dies, dass es
Ausnahmenregelungen gibt, die in Artikel 35 (Absatz 2 Satz 2 GG und
Absatz 3 Satz 1 GG) festgelegt sind. Die Streitkräfte können daher in
folgenden Fällen eingesetzt werden:
- Zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen auf Anforderung eines Landes (Artikel 35 Absatz 2)
- Wenn die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall mehr als das Gebiet
nur eines Landes gefährdet, auf Anordnung der Bundesregierung (Artikel
35 Absatz 2)
- Im Spannungsfall ( Artikel 87 a Absatz 3) und
- Im Falle des inneren Notstandes (Absatz 4)
Es bleibt die Frage offen, was genau unter einem besonders schweren
Unglücksfall per definitionem zu verstehen ist. Die Verfassungsrechtler
streiten sich munter und vielstimmig über diese Formulierung. Deswegen
halte ich diesen Zustand für mangelhaft. Es kann nicht hingenommen
werden, dass schwammig darauf verwiesen wird, dass notfalls nach den
Regeln etwa von Amtshilfe oder über gesetzlichen Notstand gehandelt
werden könne.
Festzustellen bleibt, dass in Deutschland stets nachgebessert wurde:
Erst die bitteren Erfahrungen, die die Bundesländer Hamburg, Bremen und
Niedersachsen im Februar 1962 bei dem Jahrhunderthochwasser der Elbe
machen mussten, führten zur Aufnahme der Hilfeleistung der Bundeswehr
bei Naturkatastrophen in das Grundgesetz. Der Frankfurter Motorsegler
war genug Impetus für das Luftsicherheitsgesetz. Müssen wir auf einen
Terroranschlag warten, bis wir bereit sind das Grundgesetz so zu
ändern, dass zur Gefahrenabwehr im Innern die Bundeswehr eingesetzt
werden darf?
3. Handlungsempfehlungen
Vor dem Hintergrund der hier angeführten Bestandsaufnahme und der
aufgezeigten Perspektiven möchte ich abschließend folgende
Handlungsempfehlungen geben:
Unsere Sicherheitspolitik muss heute in der Lage sein, Antworten auf
neue Risiken zu geben, das heißt wirkungsvolle Abwehr von nahezu
unüberschaubaren neuen Bedrohungen.
Angesichts der Terroranschläge von New York, Washington und Madrid
reicht es nicht aus, unsere Sicherheitspolitik mit Minimalkorrekturen
wie dem Luft- oder Seesicherheitsgesetz anzupassen.
Es ist nicht ausreichend, auf neue Herausforderungen immer nur ad hoc
zu reagieren. Deutschland muss in der Lage sein zu agieren, rechtlich
abgesichert auf Grundlage unserer Verfassung. Vorausschauendes Denken
und Handeln ist ebenso gefragt wie das Zeigen von politischem Mut.
Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, müssen angepackt werden.
Dazu zählen:
* Eine Bestandaufnahme der
vorhandenen Fähigkeiten aus verschiedenen Bereichen im Sinne einer
gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge
* Die Parallelität
verschiedener, meist nebeneinander geführter Teildiskurse sollte von
einer lösungsorientierten Diskussion um die bestehenden Defizite
ressortübergreifender abgestimmter Sicherheitspolitik und die
Notwendigkeit vernetzter Sicherheitsvorsorge abgelöst werden. Sinnvoll
wäre ein Impuls seitens der (künftigen) Bundesregierung.
* Anstatt bewährte Strukturen
der Sicherheitsvorsorge übereilt abzuschaffen, brauchen wir ein
Gesamtsicherheitskonzept, bei dem die Kräfte und Mittel der Inneren und
Äußeren Sicherheit eng miteinander verzahnt werden. In dieses Konzept
müssen Polizei, Bundespolizei, Katastrophenschutz und Bundeswehr
einbezogen werden.
* Eine gesamtstaatliche
Sicherheitsstrategie sollte den Rahmen vorgeben. Darin sollten adäquate
Handlungsstrategien mit Schwerpunkt auf Prävention festgelegt werden,
die innere wie äußere Sicherheitsaspekte berücksichtigt und miteinander
verschränkt. Diese Sicherheitsstrategie muss in Richtung Bundesländer
und Europa anschlussfähig sein.
* Als politisch-strategisches
Willensbildungs- und Steuerungsorgan ist die Einrichtung eines
Nationalen Sicherheitsrats die einzig sinnvolle Möglichkeit. Die
Bundesländer wären darin integriert. Exekutive Entscheidungsfindung
wäre so zeitgerecht und fundiert möglich.
* An die neuen
Sicherheitsbedrohungen darf nicht nur entlang institutionell-föderaler
Grenzen heran gegangen werden. Vielmehr muss die Herangehensweise
fähigkeitsorientiert erfolgen. Nur dann sind wir in der Lage,
unterschiedliche Akteure und modernste technische Möglichkeiten
effizient zu kombinieren und zu vernetzen.
* Des Weiteren ist eine
Grundgesetzänderung für eine Ausweitung der Rolle der Streitkräfte
notwendig. Anknüpfungspunkte hierfür sind Artikel 35 und 87a des
Grundgesetzes.
Weitere Handlungsempfehlungen haben wir in der Arbeitsgruppe
Verteidigung der CDU-/CSU-Fraktion erarbeitet, auf die ich im Einzelnen
nicht weiter eingehen kann.
Lassen Sie mich abschließend noch einmal betonen: Die Sicherheit
Deutschlands muss dort geschützt werden, wo sie gefährdet ist. Was
Deutschland in dieser Lage braucht ist vor allem Mut, starken
politischen Willen und hohe Überzeugungskraft. Deutschland muss in der
Lage sein zu agieren: Vorausschauend denken und handeln, den
notwendigen Mut zeigen und endlich die Schritte anpacken, die so
dringend erforderlich sind. Ich bin davon überzeugt, dass wir dazu
bereit sind. Unser Ziel ist es, künftig Reibungsverluste zu vermeiden
und ein kohärentes Zusammenwirken aller Kräfte der inneren und äußeren
Sicherheit zu gewährleisten um so Deutschland wesentlich sicherer zu
machen.