Wenn man den Gesetzentwurf der Linken in Ruhe liest, hat man das Gefühl, dass sie in erster Linie gar kein Problem mit § 80 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung haben, sondern eher ein Problem mit der Bundeswehr; das spielt in diesem Gesetzentwurf eine wichtige Rolle.
Manches, was Sie in Ihrem Gesetzentwurf geschrieben haben, aber auch so manches, was gerade gesagt worden ist, wirkt arg bemüht. Lassen Sie mich die Haltung des Verteidigungsministeriums zu diesem Gesetzentwurf und zu dem Verfahren, das Sie kritisieren, verdeutlichen. Die in dem Gesetzentwurf vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken entbehren aus unserer Sicht jeder Grundlage. Die Mitwirkung unseres Verteidigungsministers bei der Besetzung der Wehrdienstsenate steht im Einklang mit dem Grundgesetz.
Ich will das begründen: Der Bundesminister der Verteidigung hat seit 1957 das Recht, bei der Besetzung der Wehrdienstsenate mitzuwirken. Zunächst hat sich das ausdrücklich aus der Wehrdisziplinarordnung ergeben.
Seit 1970 ist es durch eine Ressortvereinbarung gewährleistet. § 80 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung gibt dem Bundesminister der Justiz das Recht zur Bestimmung der Richter bei den Wehrdienstsenaten. Der Bundesminister der Verteidigung ist dort zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber ungeachtet dessen erfolgt sein Mitwirkungsrecht weiterhin aus der Ressortvereinbarung. Die Ressortvereinbarung zwischen dem Verteidigungsministerium und dem Justizministerium geht auf den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts zurück. Die Gesetzesbegründung sah ausdrücklich vor, dass – unabhängig von einer gesetzlichen Regelung – der Bundesminister der Justiz und der Bundesminister der Verteidigung Mitwirkungsrechte bei der Auswahl und Benennung von Richtern für die Wehrdienstsenate in einer besonderen Vereinbarung festlegen können. Die Ressortvereinbarung sieht vor, dass das Bundesministerium der Justiz keinen Bewerber vorschlagen wird – jetzt wörtlich –, gegen den der Bundesminister der Verteidigung im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen, die an einen Richter des Wehrdienstsenats zu stellen sind, Einwendungen erhebt. Gleiches gilt, wenn ein Richter oder eine Richterin erst später zur Mitwirkung bestimmt werden soll. Diese Regelung hat sich über zahlreiche Gesetzesänderungen gehalten, an denen alle Parteien beteiligt waren. In die Kritik geraten ist dieses Mitwirkungsrecht erst, nachdem der Bundesminister der Verteidigung auf der Grundlage dieser Ressortvereinbarung im Juli 2009 erstmals die Zustimmung zur Verwendung eines bestimmten Richters in den Wehrdienstsenaten verweigert hatte, der für diese Tätigkeit nicht geeignet schien. Allerdings kann man dieses kritisierte Mitwirkungsrecht, wenn man genau hinschaut, letztlich sogar auf Art. 95 Abs. 2 des Grundgesetzes zurückführen. Dieser sieht vor, dass der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss über die Berufung der Richterinnen und Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet. Für eine Reihe von Fachgerichtsbarkeiten ist diese Befugnis gesetzlich den jeweiligen Fachministerien zugewiesen worden. Herr Petermann, ich will Sie daran erinnern, dass § 42 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 38 des Sozialgerichtsgesetzes diese Mitwirkung ausdrücklich vorsehen.
Diese Paragrafen sehen nämlich vor, dass diese Befugnis für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales liegt. Wenn es Ihnen allein um die Unabhängigkeit der Richter gegangen wäre, hätten Sie das in Ihren Antrag zumindest einbauen müssen. Die beiden Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht stellen, vergleichbar dem Bundesarbeitsgericht oder dem Bundessozialgericht, eine eigene Fachgerichtsbarkeit dar. Sie bilden, abgesehen von der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, die oberste gerichtliche Instanz für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf den Gebieten der truppendienstlichen Beschwerde und der Disziplinarangelegenheiten, aber eben nicht in solchen Fällen, die Sie gerade unter dem Stichwort „Kunduz“ angesprochen haben. Ausschließlich aus organisatorischen Gründen sind die beiden Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht angesiedelt. Die Bildung dieser beiden Wehrdienstsenate wird ebenso wie die Errichtung der Truppendienstgerichte allein durch die Wehrdisziplinarordnung begründet. Das bedeutet, dass der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und damit auch zu den Wehrdienstsenaten letztendlich ein eigenständiger Rechtsweg ist. Er ist damit von dem allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung streng abzugrenzen. Insoweit unterscheidet sich das Wehrdisziplinarrecht auch deutlichvom Beamtendisziplinarrecht, das die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit für Beamte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuweist. Im Verhältnis zu den Befugnissen der anderen Fachressorts schränkt die Regelung für die Wehrdienstsenate die Befugnisse des Bundesverteidigungsministers sogar ein. Während den übrigen Fachressorts zum Beispiel bei einer Richterwahl ausdrückliche Mitwirkungsrechte bei einer Richterwahl zu einem obersten Gerichtshof zustehen, liegt diese Befugnis für das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich beim Bundesminister der Justiz.
Indem § 80 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung und die Ressortvereinbarung nicht bei der Richterwahl als solcher ansetzen, sondern das Mitwirkungsrecht bei der Besetzung der Spruchkörper betreffen, stellen sie tatsächlich eine Sonderregelung dar. Aber nur so kann das Mitwirkungsdefizit des Bundesministeriums der Verteidigung als Fachressort ausgeglichen werden; das habe ich Ihnen eben erläutert. Bei Wegfall der Regelung hätte der Bundesminister der Verteidigung, anders als die übrigen Fachressorts, nicht die Möglichkeit, entsprechend Art. 95 Abs. 2 des Grundgesetzes bei der Bestimmung der richterlichen Mitglieder seiner eigenen obersten Fachgerichtsbarkeit mitzuwirken. Durch diese Regelung, die es in der Wehrdisziplinarordnung gibt, wird sichergestellt, dass das höchste Wehrdienstgericht mit fachlich geeigneten Richterinnen und Richtern besetzt wird. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist meines Erachtens nicht erkennbar. Die Entscheidung, wer als Richter bestimmt wird, ist schließlich keine richterliche Entscheidung, sondern eine legitime Entscheidung der Exekutive. Sie fällt damit eben nicht unter die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit. Die gesetzliche Regelung führt schließlich nicht dazu, dass Einfluss darauf genommen wird, welche Richterin oder welcher Richter in einem konkreten Verfahren entscheidet. Auch das Bundesministerium der Justiz hat bereits im Jahr 2005 in einem Schreiben an das Bundesministerium der Verteidigung bestätigt, die Prüfung des § 80 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung habe keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen oder gerichtsverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die geltende Rechtslage ergeben. Daher bitte ich Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, dem Gesetzentwurf der Linken nicht zuzustimmen. Herzlichen Dank.